Statuten des Gewerbevereins Altstetten-Grünau
I. Name und Sitz, Zugehörigkeit, Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Gewerbeverein Altstetten-Grünau» nachfolgend GVAG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Sein Sitz befindet sich in Zürich.
Art. 2 Zugehörigkeit
Der GVAG ist Mitglied des Gewerbeverbandes der Stadt Zürich nachfolgend GVZ genannt und des KMU- und Gewerbeverbands Kanton Zürich nachfolgend KGV genannt.
Art. 3 Zweck
Der GVAG bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes zur Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Arten der Mitgliedschaft
Der GVAG besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder können juristische sowie natürliche Personen werden, die selbständig
in Handel, Dienstleistung, Handwerk oder Industrie tätig sind.
Passivmitglieder können natürliche Personen werden, welche das Wohl des GVAG wahren und fördern wollen.
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den GVAG besonders verdient gemacht haben.
Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Rekursinstanz ist die Generalversammlung, die endgültig entscheidet.
Art. 6 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem GVAG ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres möglich. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des GVAG zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
III. Organisation
Art. 7 Vereinsorgane
Die Organe des GVAG sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisionsstelle
Art. 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
1. Beschlussfassung über die Statuten
2. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten / der Präsidentin
3. Wahl der Revisionsstelle
4. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
5. Beschlussfassung über Anträge
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
7. Auflösung des Vereins
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand auch eine ausserordentliche
Generalversammlung einberufen. In jedem Fall sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einzuladen.
Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und eine Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst. Die rechtsverbindliche Unterschrift wird vom Vorstand kollektiv zu zweien geführt.
Der Vorstand führt die Geschäfte mit aller Sorgfalt. Er bereitet die Generalversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
Art. 10 Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine anerkannte Revisionsstelle.
IV. Finanzen
Art. 11 Einnahmen
Die Einnahmen des GVAG setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Erträgen aus Vereinsaktivitäten und den Vermögenszinsen zusammen.
Art. 12 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Dieser besteht aus dem Beitrag an den GVZ und den KGV sowie dem Vereinsbeitrag des GVAG.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des GVAG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist, bis auf den Vereinsbeitrag, ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Auflösung
Die Auflösung des GVAG bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Nach Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem GVZ zu.
Art. 15 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 26. März 2018 so beschlossen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Zürich, 26. März 2018
Gewerbeverein Altstetten-Grünau
Der Präsident: Andreas Knecht
Der Aktuar: Giancarlo Fiorio